Wir

können

Stahl.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

der Bucher Stahlhandel GmbH, Zimmern o.R. und der Laun GmbH Zimmern o.R. und der Niederlassungen der genannten Firmen
(Stand: Januar 2024)

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Käufer“).
1.2    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3    Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1    Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind alle unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware oder Dienstleistung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung an den Käufer erklärt werden.
2.2    Gegenüber unseren Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behalten wir uns Änderungen vor, soweit dadurch die Qualität des Liefergegenstandes verbessert (insbesondere im Fall von Nachfolgeprodukten) oder dieser nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Käufer zumutbar sind.
2.3    Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind, soweit sie von den DIN/EN-Normen oder der geltenden Übung für zulässig erachtet werden, als vertragsgemäße Leistung zu behandeln. Insbesondere dürfen im Großhandel ganze Verpackungseinheiten geliefert werden. Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte, Maße und Stückzahlen maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2,5% (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
2.4    Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Rechnungs- sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen) vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3. Preise

3.1    Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, gelten alle Preise ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2010), also zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung, Zoll und sonstigen Versandkosten sowie zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.
3.2    Von uns auszustellende Dokumente, zu deren Bereitstellung wir nicht gesetzlich verpflichtet sind (Werkszeugnisse etc.), werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Käufer benötigten Dokumente hat dieser spätestens mit der Bestellung bekannt zu geben.
3.3    Ausgewiesene Transportkosten setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Nicht auf uns zurückzuführende Mehrkosten durch Erschwerung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse oder durch die Beschaffenheit des Gutes trägt der Käufer, dasselbe gilt für Fehlfrachten.
3.4    Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis.

4. Zahlung, Verrechnung, Fälligkeit und Leistung

4.1    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der Bucher Stahlhandel GmbH bzw. Laun GmbH zu leisten.
4.2    Order- bzw. Verrechnungsscheck werden als Zahlungsmittel nicht anerkannt. Wir akzeptieren ausschließlich Überweisungen an die unter Ziff. 4.1 beschriebenen Bankverbindungen soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4.3    Optional können wir mit dem Käufer als Zahlungsart eine SEPA-Firmen-Lastschrift vereinbaren. Die Ankündigung des Einzugs (Vorabinformation / "Prenotification") erfolgt spätestens 3 Werktage vor Geltendmachung der Lastschrift. Der Einzug erfolgt frühestens 3 Werktage nach Rechnungsdatum. Der Käufer hat für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen, damit die fälligen Beträge eingezogen werden können. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
4.4    Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Käufer kommt ohne Weiteres 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung.
4.5    Etwa bewilligte Rabatte, Skonti oder Frachtvergütungen entfallen bei Zahlungsverzug des Käufers (einschließlich Zahlungsverzug aus anderen Lieferverhältnissen). Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
4.6    Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer außerdem nur geltend machen, wenn es auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7    Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Lieferung und Verzug

5.1    Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager (EXW Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Anzahl der Lieferungen) selbst zu bestimmen. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert; falls handelsüblich, liefern wir verpackt.
5.2    Liefermengen aus Rahmenbestellungen sind in möglichst regelmäßigen Abständen über die Laufzeit der Rahmenbestellung abzunehmen soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Abweichungen von bis zu 30 % über der theoretischen durchschnittlichen monatlichen Abnahmemenge sind ohne Weiteres zulässig, weitergehende Abweichungen hat der Kunde mit uns abzusprechen. Zum Ende der Laufzeit einer Rahmenbestellung noch bestehende Restmengen sind zum Ende der Laufzeit vollständig abzunehmen. Werden sie nicht abgenommen, können wir sie 4 Wochen nach Ende der Laufzeit in Rechnung stellen.
5.3    Von uns angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache unser Werk oder unser Lager verlässt.
5.4    Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
5.5    Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss innerhalb von spätestens 3 Arbeitstagen abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen einzulagern und die Lagerkosten zu berechnen. Nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, 15% des Nettolieferpreises als Entschädigung zu fordern. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.6    Die Einhaltung von Lieferfristen durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.7    Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
5.8    Zu Teillieferungen sind wir nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
5.9    Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
5.10    Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
5.11    Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. § 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6a UStG vor, so ist der Käufer verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangensbestätigung an uns hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Käufer seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

6. Rücknahme von Liefergegenständen

6.1    Materialien können nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgenommen werden, längstens jedoch innerhalb von 3 Monaten ab Lieferung. Voraussetzung einer Warenrücknahme ist in jedem Fall, dass sich der Liefergegenstand noch in einem einwandfreien Zustand befindet.
6.2    Sonderanfertigungen, bearbeitetes Material und Waren, die nicht bei uns gekauft wurden, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
6.3    Für unseren Aufwand bei der Warenrücknahme verrechnen wir 20 % des Warenwertes, jedoch mindestens 150,00 EUR. Die Weitergabe zusätzlicher Lieferantenabzüge bleibt vorbehalten. Anfallende Kosten für Rücktransporte und Entsorgungen werden effektiv verrechnet.
6.4    Die Rücknahme von Waren im Wert von unter 150,00 EUR wird nicht gutgeschrieben.
6.5    Für durch den Käufer nach dessen Auftragserteilung stornierte Aufträge, die noch nicht bearbeitet bzw. noch nicht ausgeliefert sind, berechnen wir 80,00 EUR an Aufwandskosten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (Kontokorrentvorbehalt). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Als unsere Forderungen gelten auch die an uns abgetretenen Forderungen der mit uns verbundenen Gesellschaften.
7.2    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die Abtretung wird von uns angenommen.
7.3    Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist - können wir von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
7.4    Bei vertragswidrigen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Hierzu haben wir das Recht, nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Käufers zu betreten und die gelieferte Ware an uns zu nehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.5    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.
7.6    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1    Mängelansprüche gegen uns setzen die Erfüllung der dem Käufer aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheiten voraus. Der Käufer hat insbesondere die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde.
8.2    Wir übernehmen - soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert - keine Haftung für eine Eignung der Kaufsache(n) zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche Beschaffenheit. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
8.3    Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
8.4    Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, und hat der Käufer seine Obliegenheiten zur Überprüfung der Ware rechtzeitig erfüllt, so sind wir verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir. Dabei weisen wir darauf hin, dass erforderliche Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache („Aus- und Einbaukosten“) nur solche sind, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege in Textform nachgewiesen werden. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.
8.5    Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
8.6    Keine Ersatzpflicht besteht für Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dasselbe gilt für Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
8.7    Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.8    Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Käufer Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
8.9    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt - außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 9.5 - 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

9. Schadensersatz

9.1    Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
9.2    Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
9.3    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4    Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
9.5    Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
9.6    Die Haftungsbegrenzung dieser Ziff. 9 gilt auch gegenüber unseren Mitarbeitern.
9.7    Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

10. Auskünfte und technische Beratung

Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, wir haben uns ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Käufers geeignet ist, hat der Käufer in eigenen Testreihen zu untersuchen. Unsere Auskünfte und Informationen stellen keine Beschaffenheitszusage für unsere Produkte dar.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1    Erfüllungsort sowohl für unsere eigenen als auch für die Verpflichtungen des Käufers ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
11.2    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.3    Als Gerichtsstand wird Rottweil vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
11.4    Die nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.